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Rechtssatz RS0093520×

Rechtssatz RS0093520

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093520

Geschäftszahl

13Os8/85

Entscheidungsdatum

21.03.1985

Rechtssatz

Das räumliche Naheverhältnis der Gesellschaftstäter ist nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung abhängig, es kommt vielmehr darauf an, ob der Diebsgenosse oder Raubgenosse de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung hat, so zwar daß auf der Seite der Täter jene Aktionseinheit besteht, die Rechtsgut und Opfer in erhöhten Maß gefährdet (hier bei außer Sichtweite und in Entfernungen von bis zu fünfhundert Meter vom Ort der Raubüberfälle auf Mittäter und Beute zum Zweck des Abtransports wartenden Komplizen bejaht).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 8/85
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 13 Os 8/85
    Veröff: SSt 56/22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093520

Dokumentnummer

JJR_19850321_OGH0002_0130OS00008_8500000_001