Rechtssatz RS0093522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093522
Entscheidungsdatum
24.08.1976
Rechtssatz
Das Interesse an der Abwendung einer für das Leben und die Gesundheit eines anderen bestehenden Gefahr wird durch das Interesse an der Abwendung eigener strafrechtlicher Verfolgung (hier wegen Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 SGG) nicht unbedingt überwogen.Das Interesse an der Abwendung einer für das Leben und die Gesundheit eines anderen bestehenden Gefahr wird durch das Interesse an der Abwendung eigener strafrechtlicher Verfolgung (hier wegen Vergehens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SGG) nicht unbedingt überwogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093522
Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_007