Rechtssatz RS0093531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093531
Entscheidungsdatum
24.08.1976
Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht nach § 95 StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach § 94 StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.Die Hilfeleistungspflicht nach Paragraph 95, StGB ist von dem zusätzlichen Bestehen einer solchen für andere Personen nach Paragraph 94, StGB unberührt, solange nicht auch tatsächlich sachkundige und ausreichende Hilfe geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093531
Dokumentnummer
JJR_19760824_OGH0002_0100OS00049_7600000_008