Rechtssatz RS0093540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093540
Entscheidungsdatum
30.05.1989
Rechtssatz
Ohne den nach dem § 95 StGB tatbildlichen (wenigstens bedingten) Vorsatz handelt, wer aus den Umständen irrtümlich schließt, daß Hilfeleistung zur Vermeidung einer der bezeichneten Gefahren nicht erforderlich ist.Ohne den nach dem Paragraph 95, StGB tatbildlichen (wenigstens bedingten) Vorsatz handelt, wer aus den Umständen irrtümlich schließt, daß Hilfeleistung zur Vermeidung einer der bezeichneten Gefahren nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093540
Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00036_8900000_001