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Rechtssatz RS0093551×

Rechtssatz RS0093551

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093551

Geschäftszahl

11Os90/89

Entscheidungsdatum

05.09.1989

Rechtssatz

Die Ausnützung einer vom Täter zunächst aus anderen Gründen geschaffenen Zwangslage begründet nur dann Raub, wenn der Täter erneut gegen die Person Gewalt oder (qualifizierte) Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) als Mittel der Sachbemächtigung einsetzt. Zieht hingegen der Täter bloß aus den Folgen der von ihm vorher gegen das Tatopfer eingesetzten Mittel (Gewalt oder (qualifizierte) Drohung) Nutzen, ohne aber diese Mittel bei der Sachbemächtigung zum Einsatz zu bringen, scheidet eine Beurteilung als Raub aus. In einem solchen Fall kommt allerdings eine Tatbeurteilung als Bedrängnisdiebstahl im Sinn des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 90/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 11 Os 90/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093551

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0110OS00090_8900000_001