Rechtssatz RS0093572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093572
Entscheidungsdatum
16.03.1970
Rechtssatz
Das Verschlossenhalten des Opfers zwecks Abnötigung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung - gegebenenfalls der Duldung eines Geschlechtsverkehrs - ist wirklich ausgeübte Gewalt und damit eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Erpressung nach dem § 98 lit a StG (nunmehr der Nötigung nach § 105 StGB bzw der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB).Das Verschlossenhalten des Opfers zwecks Abnötigung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung - gegebenenfalls der Duldung eines Geschlechtsverkehrs - ist wirklich ausgeübte Gewalt und damit eine Ausführungshandlung des Verbrechens der Erpressung nach dem Paragraph 98, Litera a, StG (nunmehr der Nötigung nach Paragraph 105, StGB bzw der Nötigung zum Beischlaf nach Paragraph 202, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093572
Dokumentnummer
JJR_19700316_OGH0002_0090OS00008_6900000_003