Rechtssatz RS0093578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093578
Geschäftszahl
12Os43/72; 13Os28/74
Entscheidungsdatum
17.05.1974
Rechtssatz
Die Gewaltanwendung nach § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) erfordert eine Einwirkung auf den Körper des Opfers unter Anwendung überlegener physischer Kraft, die dazu bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder doch zu erwartenden Widerstand zu überwinden.Die Gewaltanwendung nach Paragraph 98, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 105, StGB) erfordert eine Einwirkung auf den Körper des Opfers unter Anwendung überlegener physischer Kraft, die dazu bestimmt und geeignet ist, einen vorhandenen oder doch zu erwartenden Widerstand zu überwinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0093578
Dokumentnummer
JJR_19720509_OGH0002_0120OS00043_7200000_002