Rechtssatz RS0093582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093582
Entscheidungsdatum
20.06.1991
Rechtssatz
War das Tatobjekt im Tatzeitpunkt tatsächlich eine weggeworfene (derelinquierte) und demnach herrenlose Sache oder hat der Täter es für eine solche gehalten, kommt weder Diebstahl noch Unterschlagung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093582
Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00064_9100000_002