Rechtssatz RS0093591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093591
Geschäftszahl
9Os15/70; 9Os41/71; 10Os153/73
Entscheidungsdatum
08.01.1974
Rechtssatz
Als "wirkliche Gewalt" kommt vor allem die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes in Betracht. Ob und wie das Opfer dem - auf Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung gerichteten - gewaltsamen Angriff des Täters tatsächlich aktiv Widerstand leistet, ob es sich wehrt oder die Gewaltanwendung passiv über sich ergehen läßt, macht für die Tatbildmäßigkeit keinen Unterschied. § 98 lit a StG (nunmehr § 105 StGB) setzt nicht bis absoluta voraus, sondern es genügt, wenn das Opfer gewaltsam zu willkürlichem Verhalten gezwungen werden soll (vis compulsiva), ohne daß die Fähigkeit der Willensbildung und Willensbetätigung vollkommen genommen ist.Als "wirkliche Gewalt" kommt vor allem die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes in Betracht. Ob und wie das Opfer dem - auf Erzwingung einer Leistung, Duldung oder Unterlassung gerichteten - gewaltsamen Angriff des Täters tatsächlich aktiv Widerstand leistet, ob es sich wehrt oder die Gewaltanwendung passiv über sich ergehen läßt, macht für die Tatbildmäßigkeit keinen Unterschied. Paragraph 98, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 105, StGB) setzt nicht bis absoluta voraus, sondern es genügt, wenn das Opfer gewaltsam zu willkürlichem Verhalten gezwungen werden soll (vis compulsiva), ohne daß die Fähigkeit der Willensbildung und Willensbetätigung vollkommen genommen ist.
Entscheidungstexte
- 9 Os 15/70
Entscheidungstext OGH 05.05.1970 9 Os 15/70
- 9 Os 41/71
Entscheidungstext OGH 01.07.1971 9 Os 41/71
nur: Als "wirkliche Gewalt" kommt vor allem die Anwendung überlegener physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes in Betracht. (T1)
- 10 Os 153/73
Entscheidungstext OGH 08.01.1974 10 Os 153/73
nur T1; Veröff: EvBl 1974/200 S 441
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0093591
Dokumentnummer
JJR_19700505_OGH0002_0090OS00015_7000000_001