Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0093595×

Rechtssatz RS0093595

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093595

Geschäftszahl

12Os99/89; 14Os51/95

Entscheidungsdatum

08.08.1995

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden nur dann Gegenstand des Diebstahls, wenn sie als selbständige Wertträger (Inhaberpapiere) unmittelbar Vermögenswert haben, nicht aber, wenn sie als bloße Legitimationspapiere zwar unter Umständen geeignet sind, über die Berechtigung des Inhabers zur Abhebung des darin ausgewiesenen Geldbetrages zu täuschen, aber kein Recht darauf vermitteln. Dies gilt für vinkulierte Sparbücher unter allen Umständen, also auch dann, wenn der unberechtigte Inhaber das Losungswort kennt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 99/89
    Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 99/89
  • 14 Os 51/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 51/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093595

Dokumentnummer

JJR_19890914_OGH0002_0120OS00099_8900000_001