Rechtssatz RS0093616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093616
Entscheidungsdatum
24.08.1988
Rechtssatz
Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des § 133 StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.Hat sich der Vermieter einer Wohnung die Verfügungsmacht und damit den (Obergewahrsam) Gewahrsam über (mitvermietete) Möbelstücke vorbehalten, so liegt kein "Anvertrauen" im Sinne des Paragraph 133, StGB vor. Zueignung dieser Sachen begründet demnach Diebstahl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093616
Dokumentnummer
JJR_19880824_OGH0002_0140OS00109_8800000_001