Rechtssatz RS0093618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093618
Entscheidungsdatum
25.04.1985
Rechtssatz
Wer wegen einer akuten schweren Verletzung (Bänderriß in linken Knöchel), welche ihm Schmerzen bereitet, die Anlegung eines Gipsverbandes notwendig macht und ihn am gehen hindert, nicht in der Lage ist, die gewöhnliche Aufmerksamkeit zur Überwachung seiner neben dem Krankenbett stehenden Tasche aufzubringen, befindet sich in einem Zustand der Hilflosigkeit, der es ihm beträchtlich erschwert, seine Habe vor Angriffen zu schützen, und der es andererseits dem Dieb erleichtert, die Beute unbeobachtet an sich zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093618
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0120OS00044_8500000_001