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Rechtssatz RS0093618

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093618

Geschäftszahl

12Os44/85

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Rechtssatz

Wer wegen einer akuten schweren Verletzung (Bänderriß in linken Knöchel), welche ihm Schmerzen bereitet, die Anlegung eines Gipsverbandes notwendig macht und ihn am gehen hindert, nicht in der Lage ist, die gewöhnliche Aufmerksamkeit zur Überwachung seiner neben dem Krankenbett stehenden Tasche aufzubringen, befindet sich in einem Zustand der Hilflosigkeit, der es ihm beträchtlich erschwert, seine Habe vor Angriffen zu schützen, und der es andererseits dem Dieb erleichtert, die Beute unbeobachtet an sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 44/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 12 Os 44/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093618

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0120OS00044_8500000_001