Rechtssatz RS0093625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093625
Entscheidungsdatum
08.10.1985
Rechtssatz
Pfandscheine sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung diebstahlsfähige Gegenstände. Daß der Bestohlene unter Umständen durch eine Sperre des gestohlenen Pfandscheins dessen Verwertung verhindern kann, ändert nichts an der Wertträgereigenschaft im Zeitpunkt der Wegnahme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093625
Dokumentnummer
JJR_19851008_OGH0002_0100OS00117_8500000_001