Rechtssatz RS0093629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093629
Entscheidungsdatum
22.11.1979
Rechtssatz
Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem § 127 StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem § 135 StGB unterstellt werden.Die gleichzeitige Wegnahme von Sachen kann, soweit der Täter mit Bereicherungsvorsatz handelt, dem Paragraph 127, StGB, im übrigen aber, soweit sie vom Vorsatz begleitet ist, sich ihrer durch Vernichten zu entledigen, dem Paragraph 135, StGB unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093629
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0130OS00152_7900000_002