Rechtssatz RS0093633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093633
Geschäftszahl
9Os115/75; 10Os89/77; 13Os33/85
Entscheidungsdatum
30.05.1985
Rechtssatz
Der (mit Gewalt unternommene) Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, daß im Falle des Ersteren die Wegnahme der Sache unter gewaltsamer Brechung des Widerstandswillen des Angegriffenen durch Einsatz körperlicher Kraft des Täters erfolgt, beim Diebstahl demgegenüber ohne solche, zumal selbst im Falle des räuberischen Diebstahls die angewendete Gewalt nur dazu dient, sich im Besitz der (schon) ohne Widerstand des Berechtigten weggenommenen Sache zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 9 Os 115/75
Entscheidungstext OGH 14.01.1976 9 Os 115/75
Veröff: EvBl 1976/219 S 438
- 10 Os 89/77
Entscheidungstext OGH 20.07.1977 10 Os 89/77
Auch
- 13 Os 33/85
Entscheidungstext OGH 30.05.1985 13 Os 33/85
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0093633
Dokumentnummer
JJR_19760114_OGH0002_0090OS00115_7500000_001