Rechtssatz RS0093642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093642
Entscheidungsdatum
02.10.1979
Rechtssatz
Querschnittlähmung allein muß nicht unbedingt einen im § 128 (1) 1 StGB genannten Zustand begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer nach den Umständen des konkreten Falles gerade dadurch außerstande gesetzt war, seinen Besitz gegen gewaltlose Wegnahme zu schützen.Querschnittlähmung allein muß nicht unbedingt einen im Paragraph 128, (1) 1 StGB genannten Zustand begründen. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer nach den Umständen des konkreten Falles gerade dadurch außerstande gesetzt war, seinen Besitz gegen gewaltlose Wegnahme zu schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093642
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0090OS00146_7900000_002