Rechtssatz RS0093646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093646
Entscheidungsdatum
09.11.1993
Rechtssatz
Ob die vom Täter zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzte physische Kraft nicht ganz unerheblich ist, ist eine vom Erstgericht zu lösende Tatfrage. Dabei entscheidet nicht allein der Erfolg, sondern das Maß der generellen Eignung, unter den gegebenen Umständen den fremden Willen zu beugen. Damit ist ein normativer Maßstab im Sinn einer von den Gesamtumständen der Tat und Verkehrsauffassung abhängigen Erheblichkeitsschwelle bzw Bagatellschwelle gemeint. Demzufolge kann auch bloßes Stoßen bereits Gewalt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093646
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0140OS00105_9300000_002