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Rechtssatz RS0093646

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093646

Geschäftszahl

14Os105/93

Entscheidungsdatum

09.11.1993

Rechtssatz

Ob die vom Täter zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes eingesetzte physische Kraft nicht ganz unerheblich ist, ist eine vom Erstgericht zu lösende Tatfrage. Dabei entscheidet nicht allein der Erfolg, sondern das Maß der generellen Eignung, unter den gegebenen Umständen den fremden Willen zu beugen. Damit ist ein normativer Maßstab im Sinn einer von den Gesamtumständen der Tat und Verkehrsauffassung abhängigen Erheblichkeitsschwelle bzw Bagatellschwelle gemeint. Demzufolge kann auch bloßes Stoßen bereits Gewalt sein.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 105/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 14 Os 105/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093646

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0140OS00105_9300000_002