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Rechtssatz RS0093650×

Rechtssatz RS0093650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093650

Geschäftszahl

11Os117/87

Entscheidungsdatum

24.11.1987

Rechtssatz

Zwischen den Diebsgenossen muß unter anderem während der Tatausführung ein räumliches Naheverhältnis bestehen, wobei es darauf ankommt, ob der Beteiligte de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung besitzt. Bloßes Warten in der Nähe erfüllt nur dann die Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, wenn dies nach den konkreten Umständen als "Bereithalten für den Bedarfsfall" anzusehen ist. Aus der örtlichen Nähe des Diebsgenossen muß sich eine konkrete Erleichterung der Tatausführung für den unmittelbaren Täter und damit ein (objektiv) höherer Grad der Gefährlichkeit der Tat ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093650

Dokumentnummer

JJR_19871124_OGH0002_0110OS00117_8700000_001