Rechtssatz RS0093650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093650
Entscheidungsdatum
24.11.1987
Rechtssatz
Zwischen den Diebsgenossen muß unter anderem während der Tatausführung ein räumliches Naheverhältnis bestehen, wobei es darauf ankommt, ob der Beteiligte de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung besitzt. Bloßes Warten in der Nähe erfüllt nur dann die Qualifikation des § 127 Abs 2 Z 1 StGB, wenn dies nach den konkreten Umständen als "Bereithalten für den Bedarfsfall" anzusehen ist. Aus der örtlichen Nähe des Diebsgenossen muß sich eine konkrete Erleichterung der Tatausführung für den unmittelbaren Täter und damit ein (objektiv) höherer Grad der Gefährlichkeit der Tat ergeben.Zwischen den Diebsgenossen muß unter anderem während der Tatausführung ein räumliches Naheverhältnis bestehen, wobei es darauf ankommt, ob der Beteiligte de facto einen mitgestaltenden Einfluß auf die Tatausführung besitzt. Bloßes Warten in der Nähe erfüllt nur dann die Qualifikation des Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, wenn dies nach den konkreten Umständen als "Bereithalten für den Bedarfsfall" anzusehen ist. Aus der örtlichen Nähe des Diebsgenossen muß sich eine konkrete Erleichterung der Tatausführung für den unmittelbaren Täter und damit ein (objektiv) höherer Grad der Gefährlichkeit der Tat ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093650
Dokumentnummer
JJR_19871124_OGH0002_0110OS00117_8700000_001