Rechtssatz RS0093681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093681
Entscheidungsdatum
17.08.1989
Norm
StGB §107 A2
StGB §201 Abs2
StGB idF StGNov 1989 §202
Rechtssatz
Gleichermaßen wie bei der Beurteilung der Eignung einer Drohung nach § 74 Z 5 StGB müssen auch bei der Beurteilung des Merkmals der Gewalt die besonderen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden. Das Umringen einer Frau, die infolge erheblicher Alkohlisierung zu einer nennenswerten Gegenwehr unfähig ist, durch drei Mittäter ist demnach als Gewalt im Sinne des § 204 StGB (aF) - nunmehr in der Bedeutung der §§ 201 Abs 2 und 202 StGB idF StGNov BGBl 1989/242 - zu qualifizieren.Gleichermaßen wie bei der Beurteilung der Eignung einer Drohung nach Paragraph 74, Ziffer 5, StGB müssen auch bei der Beurteilung des Merkmals der Gewalt die besonderen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden. Das Umringen einer Frau, die infolge erheblicher Alkohlisierung zu einer nennenswerten Gegenwehr unfähig ist, durch drei Mittäter ist demnach als Gewalt im Sinne des Paragraph 204, StGB (aF) - nunmehr in der Bedeutung der Paragraphen 201, Absatz 2 und 202 StGB in der Fassung StGNov BGBl 1989/242 - zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093681
Dokumentnummer
JJR_19890817_OGH0002_0130OS00075_8900000_001