Rechtssatz RS0093684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093684
Entscheidungsdatum
29.05.1985
Rechtssatz
Rolltreppen, welche integrierende Bestandteile eines als Untergrundhaltestelle und Straßenbahnhaltestelle konzipierten Bauwerks - mag dieses nebenbei auch zu bloßen Passierzwecken benützt werden - darstellen, sind funktionell und vom Schutzzweck her betrachtet den eigentlichen Bahnsteigen gleichzuachten und zählen demnach zu den Räumlichkeiten einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093684
Dokumentnummer
JJR_19850529_OGH0002_0090OS00026_8500000_001