Rechtssatz RS0093695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093695
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Rechtssatz
Für die Beurteilung als tatbestandsmäßige Gewaltanwendung im Sinne des § 142 StGB ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufs einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Genug daran, daß der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.Für die Beurteilung als tatbestandsmäßige Gewaltanwendung im Sinne des Paragraph 142, StGB ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufs einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Genug daran, daß der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093695
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_0140OS00145_8900000_001