Rechtssatz RS0093718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093718
Entscheidungsdatum
06.09.1995
Rechtssatz
Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, daß die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093718
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0130OS00104_9500000_001