Rechtssatz RS0093720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093720
Geschäftszahl
13Os173/94 (13Os174/94)
Entscheidungsdatum
15.03.1995
Rechtssatz
Der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen läßt sich vom Diebstahl weder nach einer bestimmten, mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometerzahl noch nach einer gewissen Anzahl von Stunden oder Tagen der widerrechtlichen Benützung abgrenzen, sondern es ist in jedem Fall das gesamte Verhalten des Täters (insbesondere Zweck der Fahrt, beabsichtigte Dauer und Art des Gebrauches, Möglichkeit der Rückstellung) zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093720
Dokumentnummer
JJR_19950315_OGH0002_0130OS00173_9400000_002