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Rechtssatz RS0093720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093720

Geschäftszahl

13Os173/94 (13Os174/94)

Entscheidungsdatum

15.03.1995

Rechtssatz

Der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen läßt sich vom Diebstahl weder nach einer bestimmten, mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometerzahl noch nach einer gewissen Anzahl von Stunden oder Tagen der widerrechtlichen Benützung abgrenzen, sondern es ist in jedem Fall das gesamte Verhalten des Täters (insbesondere Zweck der Fahrt, beabsichtigte Dauer und Art des Gebrauches, Möglichkeit der Rückstellung) zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093720

Dokumentnummer

JJR_19950315_OGH0002_0130OS00173_9400000_002