Rechtssatz RS0093723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093723
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Da diese Qualifikation den Zweck verfolgt, nicht nur den Diebstahl eines Dienstnehmers an seinen Dienstgeber (oder umgekehrt), sondern auch den Diebstahl an oder von einem sonstigen Auftraggeber, zB dem Kunden eines gewerblichen Betriebes, unter eine strengere Strafdrohung zu stellen (Dokument zum StGB 158), ist es strafrechtlich völlig belanglos, ob es sich bei dem betreffenden Auftragsverhältnis um einen Dienstvertrag oder um einen Werkvertrag handelt.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093723
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0090OS00060_8500000_001