Rechtssatz RS0093729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093729
Entscheidungsdatum
20.11.1996
Rechtssatz
Wie beim Grundtatbestand des § 105 Abs 1 StGB kommt es auch bei der schweren Nötigung nicht darauf an, daß bei dem Bedrohten tatsächlich derartige Besorgnis (hier: erschossen zu werden) erweckt wird.Wie beim Grundtatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB kommt es auch bei der schweren Nötigung nicht darauf an, daß bei dem Bedrohten tatsächlich derartige Besorgnis (hier: erschossen zu werden) erweckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093729
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0120OS00016_8700000_001