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Rechtssatz RS0093757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093757

Geschäftszahl

11Os90/87; 16Os19/89

Entscheidungsdatum

23.06.1989

Rechtssatz

Ausrüstungsgegenstände, die einem einzelnen Soldaten zur Benützung zugewiesen sind, bleiben Ärarialgut, auch wenn ein Soldat dem anderen solche Gegenstände wegnimmt. Das Vergehen des Diebstahls liegt nur dann vor, wenn die Sachen nicht bloß aus dem Gewahrsam des sie innehabenden Soldaten, sondern auch aus jenem des Ärars entzogen werden. Gibt ein Soldat die einem Kameraden entzogenen Ausrüstungsgegenstände als "die seinigen" anläßlich der Abrüstung ab, kann unter Umständen Betrug vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 90/87
    Entscheidungstext OGH 21.07.1987 11 Os 90/87
    Veröff: SSt 58/57 (dort falsch 11 Os 80/87) = RZ 1987/76 S 277
  • 16 Os 19/89
    Entscheidungstext OGH 23.06.1989 16 Os 19/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093757

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00090_8700000_001