Rechtssatz RS0093763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093763
Entscheidungsdatum
12.09.1980
Rechtssatz
Der Gewahrsam an einer Sache besteht nur dann nicht fort, wenn den Berechtigten der Ort, wo sie sich befindet, nicht (mehr) bekannt oder auf bleibende Weise unzugänglich geworden ist, oder wenn die Sache an einem allgemein zugänglichen, von jedermann frei benützbaren Ort, welcher der Aufsicht eines anderen nicht unterliegt, zurückgelassen wurde. Das für den Gewahrsam wesentliche faktische Machtverhältnis bleibt aber jeweils aufrecht, wenn für den (bisherigen) Gewahrsamsinhaber die Möglichkeit der leichten Wiedererlangung der Sache gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093763
Dokumentnummer
JJR_19800912_OGH0002_0090OS00091_8000000_001