Rechtssatz RS0093771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093771
Entscheidungsdatum
26.02.1974
Rechtssatz
Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Werkzeug zur ständigen Verwendung bei seiner Arbeit übergeben (Arbeitnehmer als Besitzdiener), macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitsleistungen, örtlich gesehen, in der Betriebsanlage des Arbeitgebers selbst oder aber an auswärtigen Arbeitsstellen durchgeführt werden, wohin der Arbeitgeber seinen Arbeiter jeweils schickt und wohin dieser das Werkzeug mitnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093771
Dokumentnummer
JJR_19740226_OGH0002_0120OS00005_7400000_002