Rechtssatz RS0093787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093787
Entscheidungsdatum
17.05.1994
Rechtssatz
Für die bandenmäßige Begehungsweise ist keineswegs erforderlich, daß mehr als zwei Bandenmitglieder am Raub mitwirken. Genug daran, daß der Verbindung noch mindestens ein weiteres Mitglied angehört, mag dieses auch an der konkreten Tat selbst nicht beteiligt gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093787
Dokumentnummer
JJR_19940517_OGH0002_0140OS00146_9300000_002