Rechtssatz RS0093790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093790
Entscheidungsdatum
22.08.1985
Rechtssatz
Ein Dieb wendet gegen eine Person dann Gewalt an, wenn er, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, nicht bloß unerhebliche physische Kraft gegen die (ihn anhaltende) Person einsetzt, die es dieser unmöglich macht oder doch sehr erschwert, die Wegnahme der Sache zu verhindern oder sie dem Berechtigten zurückzuverschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093790
Dokumentnummer
JJR_19850822_OGH0002_0120OS00093_8500000_001