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Rechtssatz RS0093790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093790

Geschäftszahl

12Os93/85

Entscheidungsdatum

22.08.1985

Rechtssatz

Ein Dieb wendet gegen eine Person dann Gewalt an, wenn er, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, nicht bloß unerhebliche physische Kraft gegen die (ihn anhaltende) Person einsetzt, die es dieser unmöglich macht oder doch sehr erschwert, die Wegnahme der Sache zu verhindern oder sie dem Berechtigten zurückzuverschaffen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 93/85
    Entscheidungstext OGH 22.08.1985 12 Os 93/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093790

Dokumentnummer

JJR_19850822_OGH0002_0120OS00093_8500000_001