Rechtssatz RS0093800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093800
Entscheidungsdatum
11.11.1980
Rechtssatz
Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des § 143 erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.Verübt der unmittelbare Täter einen Raub, während der Vorsatz seines Gehilfen (hier: Aufpasser) nur auf die Förderung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist, so ist die Qualifikation des Paragraph 143, erster Fall StGB (mangels Beteiligung am selben Delikt) nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093800
Dokumentnummer
JJR_19801111_OGH0002_0090OS00148_8000000_003