Rechtssatz RS0093821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093821
Entscheidungsdatum
26.01.1995
Rechtssatz
Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, § 128 RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.Da es für die Berechnung des Wertes einer gestohlenen Sache auch auf ihre Funktion im Vermögen des Bestohlenen ankommt (Bertel im WK, Paragraph 128, RdZ 8 ff), ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis, von Großhandelsware der dem Wiederverkäufer in Rechnung gestellte Großhandelspreis zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 136/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 12 Os 136/93
- 12 Os 134/94
Entscheidungstext OGH 26.01.1995 12 Os 134/94
Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 136/93; nur: Ist für die Ermittlung des Wertes von Kleinhandelsware der Detailverkaufspreis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093821
Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00136_9300000_001