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Rechtssatz RS0093826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093826

Geschäftszahl

13Os125/92; 11Os17/21s (11Os34/21s)

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Rechtssatz

Das unbefugte Fortbenützen eines Dienstautos nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist keine Rechtshandlung, sondern bloß ein Handeln faktischer Natur und begründet daher keinen Befugnismißbrauch im Sinne des Paragraph 153, StGB. Ein derartiges Verhalten kann aber auch nicht dem Tatbestand des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, StGB unterstellt werden, weil dieser nur einen Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten, nicht aber auch einen solchen erfaßt, bei dem eine ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung zur tatsächlichen Verfügung bloß überschritten wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_004