Rechtssatz RS0093833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093833
Entscheidungsdatum
14.07.2016
Rechtssatz
Die Sachwegnahme ist beim Raub - gleichwie beim Diebstahl - nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat, sondern erst dann, wenn sie aus dem tatsächlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben.Die Sachwegnahme ist beim Raub - gleichwie beim Diebstahl - nicht bereits dann erfolgt, wenn der Täter die Sache ergriffen hat, sondern erst dann, wenn sie aus dem tatsächlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers entfernt wurde. Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des Paragraph 143, zweiter Fall StGB gegeben.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/92
Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 18/92
- 14 Os 183/98
Entscheidungstext OGH 02.03.1999 14 Os 183/98
Auch; nur: Wird demnach die Waffe als Gewaltmittel oder Drohmittel in einer Phase eingesetzt, in der der Täter zwar die Sache schon ergriffen, aber noch nicht aus dem tatsächlichen Machtbereich entzogen hat - was insbesondere dann zutrifft, wenn das Tatopfer die Sache noch festhält und daran zerrt -, sind die Voraussetzungen des § 143 zweiter Fall StGB gegeben. (T1)
- 13 Os 73/11a
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 13 Os 73/11a
Vgl; Beisatz: Auch die vorübergehende Benützung einer Waffe im Verlauf der Tatausführung (bei entsprechendem Vorsatz) erfüllt den Qualifikationstatbestand des § 143 zweiter Fall StGB. (T2)
- 12 Os 66/16x
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 66/16x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093833
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19920402_OGH0002_0150OS00018_9200000_001