Rechtssatz RS0093835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093835
Entscheidungsdatum
28.02.1995
Rechtssatz
Aus der ersten Ergänzung des Wahrspruches ergibt sich, daß die Anwendung einer Pistole nicht als Schußwaffe, sondern als Schlagwaffe angenommen wurde, während in der zweiten Ergänzung der Waffengebrauch (Pistole) als nicht ("unmittelbar") vorhersehbar bezeichnet wurde. Darin liegt ein Mangel des Wahrspruches, nämlich eine Undeutlichkeit und ein Widerspruch, weil nicht eindeutig zu erkennen ist, ob und welche Qualifikation des Verbrechens des Raubes die Geschworenen den Angeklagten anlasten wollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093835
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_004