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Rechtssatz RS0093835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093835

Geschäftszahl

11Os1/95

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Rechtssatz

Aus der ersten Ergänzung des Wahrspruches ergibt sich, daß die Anwendung einer Pistole nicht als Schußwaffe, sondern als Schlagwaffe angenommen wurde, während in der zweiten Ergänzung der Waffengebrauch (Pistole) als nicht ("unmittelbar") vorhersehbar bezeichnet wurde. Darin liegt ein Mangel des Wahrspruches, nämlich eine Undeutlichkeit und ein Widerspruch, weil nicht eindeutig zu erkennen ist, ob und welche Qualifikation des Verbrechens des Raubes die Geschworenen den Angeklagten anlasten wollten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 1/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 11 Os 1/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093835

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_004