Rechtssatz RS0093860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093860
Geschäftszahl
13Os2/77; 12Os166/77; 13Os48/78
Entscheidungsdatum
10.05.1978
Rechtssatz
Die Verbringung eines fremden Personenkraftwagens in ein anderes Land kann Ausgangspunkt eines Diebstahls, aber auch einer dauernden Sachentziehung oder unter Umständen eines unbefugten Gebrauches nach § 136 StGB sein. Eine Grenzüberschreitung mit einem eigenmächtig in Gewahrsam genommenen Fahrzeug könnte nur insoweit relevant sein, als im Fremdstaat keine oder kaum eine Verfolgung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist.Die Verbringung eines fremden Personenkraftwagens in ein anderes Land kann Ausgangspunkt eines Diebstahls, aber auch einer dauernden Sachentziehung oder unter Umständen eines unbefugten Gebrauches nach Paragraph 136, StGB sein. Eine Grenzüberschreitung mit einem eigenmächtig in Gewahrsam genommenen Fahrzeug könnte nur insoweit relevant sein, als im Fremdstaat keine oder kaum eine Verfolgung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist.
Entscheidungstexte
- 13 Os 2/77
Entscheidungstext OGH 24.03.1977 13 Os 2/77
Veröff: ZVR 1977/319 S 378 = ZfRV 1977,306 (mit Anmerkung von Liebscher)
- 12 Os 166/77
Entscheidungstext OGH 01.12.1977 12 Os 166/77
nur: Eine Grenzüberschreitung mit einem eigenmächtig in Gewahrsam genommenen Fahrzeug könnte nur insoweit relevant sein, als im Fremdstaat keine oder kaum eine Verfolgung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen möglich ist. (T1) Veröff: ZVR 1978/195 S 219
- 13 Os 48/78
Entscheidungstext OGH 10.05.1978 13 Os 48/78
Vgl; Beisatz: Fluchtfahrzeug in das Ausland (= Diebstahl). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093860
Dokumentnummer
JJR_19770324_OGH0002_0130OS00002_7700000_003