Rechtssatz RS0093863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093863
Entscheidungsdatum
16.03.1977
Rechtssatz
Kommt die Möglichkeit einer Willensbeugung, also des einer Willensänderung nach Art der Gewaltanwendung nicht in Betracht (zB das Opfer nimmt den Täter nicht wahr, oder kann, überrascht, einen Widerstandsentschluß nicht fassen), erfordert Raub die (präventive) Willensbrechung eines zu erwartenden Widerstandswillen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093863
Dokumentnummer
JJR_19770316_OGH0002_0110OS00014_7700000_002