Rechtssatz RS0093888
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093888
Entscheidungsdatum
12.06.1990
Rechtssatz
Es macht keine Unterschied, mit welchem intellektuellen Aufwand ein latent vorhandener Behauptungswille aktiviert wird, weshalb der Annahme, das Opfer habe einen Widerstandsentschluß gefaßt, nicht entgegensteht, daß es sich dabei um eine "reine Reaktion" handelte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093888
Dokumentnummer
JJR_19900612_OGH0002_0140OS00046_9000000_001