Rechtssatz RS0093897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093897
Geschäftszahl
14Os67/88 (14Os83/88)
Entscheidungsdatum
29.06.1988
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Tatopfer infolge Alkoholisierung nicht mehr fähig war, der gegen seine Person gerichteten Gewalt effektiv Widerstand entgegenzusetzen, ist ohne Bedeutung, weil auch in einem solchen Fall der Tatbestand des Raubes (und nicht jener des Bedrängnisdiebstahls) erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093897
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_0140OS00067_8800000_002