Rechtssatz RS0093925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093925
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Auch im Falle des bereits vollendeten Delikts nach dem § 136 StGB kann in Realkonkurrenz hiezu ein als Diebstahl oder als dauernde Sachentziehung zu beurteilendes Verhalten nachfolgen.Auch im Falle des bereits vollendeten Delikts nach dem Paragraph 136, StGB kann in Realkonkurrenz hiezu ein als Diebstahl oder als dauernde Sachentziehung zu beurteilendes Verhalten nachfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093925
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00148_7700000_003