Rechtssatz RS0093929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093929
Entscheidungsdatum
26.01.1982
Rechtssatz
Bei einer dem Dienstnehmer zur Auslieferung an einen Kunden ausgefolgten Ware besteht der Gewahrsam des Dienstgebers daran jedenfalls dann bis zur Übergabe der Ware an den Kunden, wenn sich der Dienstgeber bis zur Übergabe die Kontrolle (so etwa bei einem Tankwagen durch ein Zählwerk an diesem) gesichert hat.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093929
Dokumentnummer
JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_003