Rechtssatz RS0093934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093934
Entscheidungsdatum
09.11.1977
Rechtssatz
Durch den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges allein sind noch nicht notwendig das Fahrzeug selbst und die darin befindlichen Gegenstände aus dem Besitz des Berechtigten entzogen, weil ein solcher Täter, wenngleich ungebeten, als Besitzdiener des Berechtigten handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093934
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0100OS00148_7700000_004