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Rechtssatz RS0093948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093948

Geschäftszahl

15Os43/88; 12Os104/95

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Rechtssatz

Ein Ausschluß des Betrugs-Tatbestandes wegen Vorliegens der Tatbestandsmerkmale der Erpressung (Tatbestandsexklusivität: "nötigen" schließt "verleiten" aus) im Fall eines Prävalierens des Nötigungselements gegenüber dem Täuschungselement in demselben Tatverhalten kommt nur im Fall einer Identität des Angriffsobjekts, also dann in Betracht, wenn sich das sowohl ein Nötigungselement als auch ein Täuschungselement enthaltende Tatverhalten des betreffenden (in der Regel jeweils unmittelbaren) Täters gegen eine und dieselbe Person richtet, welche die (sich selbst oder einen Dritten) schädigende Vermögensverfügung trifft. Im Fall einer Bestimmung zum Betrug (= an einem Dritten) durch Nötigung des unmittelbar Ausführenden hingegen kann diese Nötigung - oder, falls auch der Genötigte selbst (und nicht nur der auf Grund der betreffenden Nötigung durch in Getäuschte) eine schädigende Vermögensverfügung trifft, die Erpressung - mit der Bestimmung zum Betrug tateinheitlich zusammentreffen, und zwar deswegen, weil diesfalls die Angriffsobjekte eben nicht ident sind.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 43/88
    Entscheidungstext OGH 07.06.1988 15 Os 43/88
  • 12 Os 104/95
    Entscheidungstext OGH 14.12.1995 12 Os 104/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch Realkonkurrenz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093948

Dokumentnummer

JJR_19880607_OGH0002_0150OS00043_8800000_001