Rechtssatz RS0093950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093950
Entscheidungsdatum
17.03.1986
Rechtssatz
Berechtigter im Sinne des Abs 1 und 4 ist derjenige, welchem die (freie) Befugnis zusteht, das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel selbst zu benützen und auch anderen die Benützung des Fahrzeuges zu gestatten oder sie von solchem Gebrauch auszuschließen.Berechtigter im Sinne des Absatz eins und 4 ist derjenige, welchem die (freie) Befugnis zusteht, das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel selbst zu benützen und auch anderen die Benützung des Fahrzeuges zu gestatten oder sie von solchem Gebrauch auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093950
Dokumentnummer
JJR_19860317_OGH0002_0110OS00024_8600000_001