Rechtssatz RS0093966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093966
Entscheidungsdatum
17.03.1994
Rechtssatz
Bei der Erpressung handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das (gegebenenfalls vor materieller Vollbringung durch Effektuierung auch der angestrebten Bereicherung) bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens (hier durch Verbringung des Bargeldes aus dem Gewahrsamsbereich des tatgeschädigten Geldinstitutes) formell vollendet ist, wobei hinsichtlich der angestrebten Bereicherung (bedingter) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügt.Bei der Erpressung handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz, das (gegebenenfalls vor materieller Vollbringung durch Effektuierung auch der angestrebten Bereicherung) bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens (hier durch Verbringung des Bargeldes aus dem Gewahrsamsbereich des tatgeschädigten Geldinstitutes) formell vollendet ist, wobei hinsichtlich der angestrebten Bereicherung (bedingter) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093966
Dokumentnummer
JJR_19940317_OGH0002_0120OS00001_9400000_001