Rechtssatz RS0093967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093967
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.Erpressung durch gefährliche Drohung setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird. Zur Herstellung des Tatbestandes der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB genügt vielmehr die objektive Eignung der im konkreten Fall als Nötigungsmittel eingesetzten Drohung, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB); auf den tatsächlichen Eintritt einer nachhaltigen Beunruhigung des Tatopfers kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
- 12 Os 26/94
Entscheidungstext OGH 14.04.1994 12 Os 26/94
- 14 Os 68/09w
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 14 Os 68/09w
Auch; Beisatz: Für die Subsumtion unter §§ 144 f StGB ist es nicht erforderlich, dass die Drohung beim Bedrohten tatsächlich Besorgnis hervorruft. (T1)
- 14 Os 48/15p
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 48/15p
Auch
- 14 Os 15/23x
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 15/23x
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093967
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0120OS00026_9400000_001