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Rechtssatz RS0093989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093989

Geschäftszahl

11Os93/86

Entscheidungsdatum

02.09.1986

Rechtssatz

Wird mit einer strafrechtlich an sich nicht verpönten Drohung mit Presseveröffentlichung eines Vorfalls (hier des Verkaufs eines infolge Einbackens einer Maus ekelerregenden Gebäcks) nicht die Realisierung eines damit zusammenhängenden berechtigten oder vermeintlich berechtigten Schadenersatzanspruchs, sondern vielmehr unter Ausnützung der beim Bedrohten erweckten Sorge um gesellschaftliche und geschäftliche Wertschätzung eine unrechtmäßige Bereicherung (Erhalt einer Geldsumme zwecks Zurückzahlung eines - auch zu einem allfälligen Schadenersatzanspruch betragsmäßig außerhalb jeder vertretbaren Relation stehenden und mit dem konkreten Vorfall in keinem Konnex stehenden - Kredits) angestrebt, so verstößt eine derartige Verknüpfung von Mittel und Zweck nach dem spezifischen Rechtswidrigkeitsregulativ des Paragraph 144, Absatz 2, StGB unter Zugrundelegung eines streng objektiven Maßstabes als sozial unerträglich gegen die guten Sitten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 93/86
    Entscheidungstext OGH 02.09.1986 11 Os 93/86
    Veröff: SSt 57/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093989

Dokumentnummer

JJR_19860902_OGH0002_0110OS00093_8600000_001