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Rechtssatz RS0093993×

Rechtssatz RS0093993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093993

Geschäftszahl

10Os65/85

Entscheidungsdatum

27.08.1985

Rechtssatz

Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird vergleiche EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 65/85
    Entscheidungstext OGH 27.08.1985 10 Os 65/85

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093993

Dokumentnummer

JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_003