Rechtssatz RS0093993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093993
Entscheidungsdatum
27.08.1985
Rechtssatz
Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird (vgl EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.Das händische Schieben eines Motorfahrzeugs ist wohl dann schon als dessen Ingebrauchnahme anzusehen, wenn hiedurch seine folgende tatsächlich Benützung als Fortbewegungsmittel eingeleitet wird vergleiche EvBl 1960/197 ua); erstreckt sich jedoch eine Einwilligung zu seiner Ortsveränderung ausschließlich auf das Schieben des Fahrzeugs, dann kann darin keineswegs auch schon eine Zustimmung zu seinem folgenden bestimmungsgemäßen Gebrauch durch Motorkraft erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093993
Dokumentnummer
JJR_19850827_OGH0002_0100OS00065_8500000_003