Rechtssatz RS0094023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094023
Geschäftszahl
9Os132/75; 11Os102/76
Entscheidungsdatum
17.11.1976
Rechtssatz
Das Nichtbestehen einer eigenen Strafbestimmung für das Erschleichen einer privaten Anstellung schließt nicht die Ahndung eines solchen Verhaltens als sogenannter Anstellungsbetrug, also als Vermögensdelikt aus. Voraussetzung einer derartigen Tat als Betrug ist objektiv (unter anderem), daß der Täter durch seine Täuschungshandlung den Getäuschten zu einem Verhalten verleitet hat, das diesen (oder einen Dritten) am Vermögen schädigt.
Entscheidungstexte
- 9 Os 132/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1976 9 Os 132/75
Veröff: SSt 47/22 = EvBl 1976/276 S 632
- 11 Os 102/76
Entscheidungstext OGH 17.11.1976 11 Os 102/76
Vgl; Beisatz: Hier: Vortäuschung, graduierter Techniker zu sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094023
Dokumentnummer
JJR_19760408_OGH0002_0090OS00132_7500000_002