Rechtssatz RS0094031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094031
Entscheidungsdatum
31.01.1989
Rechtssatz
Bei der schenkungsweisen Übergabe eines Sparbuchs, also der Übertragung der Spareinlage (als "Giralgeld") ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers kann von einem "Anvertrauen" im Sinn des § 133 StGB keine Rede sein; die spätere Entstehung einer Rückstellungspflicht als Folge eines Widerrufs der Schenkung ändert daran nichts.Bei der schenkungsweisen Übergabe eines Sparbuchs, also der Übertragung der Spareinlage (als "Giralgeld") ins wirtschaftliche Eigentum des Übernehmers kann von einem "Anvertrauen" im Sinn des Paragraph 133, StGB keine Rede sein; die spätere Entstehung einer Rückstellungspflicht als Folge eines Widerrufs der Schenkung ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094031
Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00143_8800000_001